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Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen

Sehr geehrter Reisender,
bitte lesen Sie die nachfolgenden Bestimmungen aufmerksam
durch. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt
des zwischen dem Kunden und Jacana Tours GmbH -
nachfolgend RV genannt - zustande kommenden Reisevertrages.
Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften des
§ 651 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften
für Reiseveranstalter gemäß §§ 4-11 BGBInfoV
(Verordnung über Informations- und Nachweispflichten
nach bürgerlichem Recht):

1. Abschluss eines Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem RV den Abschluss
eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung
kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch
andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden.
Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung
mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande.
Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei
oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der RV
dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht
der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab,
so liegt ein neues Angebot des RV vor, das für die Dauer
von 10 Tagen verbindlich ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der
Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber
dem RV erklärt.

2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Beendigung der
Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines
im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB verlangt werden
und erfolgen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung
in Höhe von 10 v. H. des Reisepreises, höchstens
jedoch EUR 260,- pro Person, fällig. Weitere Zahlungen
werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen bei
Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen 30 Tage
vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den
in Nummer 7.b) genannten Gründen abgesagt werden
kann. Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn
erfolgen, ist der Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheins
sofort fällig, sofern die Reise nicht noch
wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Nr.
7.b) abgesagt werden kann.
Davon abweichend kann der volle Reisepreis auch ohne
die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden,
wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert,
keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis
75 EUR nicht übersteigt. Kommt der Kunde mit der Zahlung
des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug,
ist der RV nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend
Nummer 5.1 zu verlangen.

3. Leistungen und Prospektangaben
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich
aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt, bzw. in
der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen
Angaben sind für den RV bindend. Der RV behält sich
jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss berechtigte
Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der
Reisende selbstverständlich informiert wird. Eine vorvertragliche
Preisanpassung kann insbesondere aus folgenden
Gründen notwendig werden:
a) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren,
oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung
des Prospekts,
b) wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt
ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf
zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes
verfügbar ist.
Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten
der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang
der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur
verbindlich, wenn sie vom RV ausdrücklich bestätigt werden.
Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen,
die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die
ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie
z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen,
sind keine eigenen Leistungen des RV.

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die
vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. Der RV verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen
oder –abweichungen unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der
Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder
die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn der RV eine solche Reise ohne Mehrpreis aus
seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem
Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.
4.2 Dem RV bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten
Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern,
sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr
als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden
Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch
für den RV vorhersehbar waren:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten,
so kann der RV
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung
den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber
dem RV erhöht, kann der Reisepreis um den
entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat der RV den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch
21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht
zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 v. H. ist der
Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder
die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn der RV eine solche Reise ohne Mehrpreis aus
seinem Angebot anbieten kann.
4.3 Der Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 genannten
Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung
der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den RV
bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird
Schriftform empfohlen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen,
Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der
Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
bei dem RV. Dem Kunden wird empfohlen,
den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom
Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für
die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter
Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen
Verwendungen der Reiseleistungen. Der RV
kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der
gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich
möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden
Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des
Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in
einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen,
den Nachweis zu führen, dass dem RV im Zusammenhang
mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden
sind.
a) Bei Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften,
individuellen Rundreisen und Safaris werden
bis 60. Tag vor Reiseantritt 20 %
bis 30. Tag vor Reiseantritt 45 %
bis 22. Tag vor Reiseantritt 55 %
bis 15. Tag vor Reiseantritt 70 %
bis 8. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 7. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der
Reise 90 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
b) Bei Rundreisen, Safaris und Buchungen von Game
Reserves ohne Langstreckenflug werden
bis 60. Tag vor Reiseantritt 20 %
bis 31. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab 30. Tag vor Reiseantritt 90 %
des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
c) Bei Einzelleistungen (Mietwagen, Unterkünfte und Ausflüge)
werden
bis 45. Tag vor Reiseantritt 15 %
bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 %
bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
bis 7. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der
Reise 80 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
5.2 Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der
Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches
der Reiseausschreibung liegt, unter dem
Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart
oder -klasse vorgenommen (Umbuchung), ist der RV
berechtigt, entsprechend der nachstehenden Fristen ein
Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben:
Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften
bis 90. Tag vor Reiseantritt 30,00 EUR
bis 30. Tag vor Reiseantritt 50,00 EUR
Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der
Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu
den Bedingungen gemäß Nummer 5.1 und durch Neuanmeldung
durchgeführt werden.
5.3 Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für
die Organisation erforderlichen Zeitraums) kann der Reisende
verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in
die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine
dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der
Reisende (Anmelder) gegenüber dem RV als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch den Eintritt
des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in
Anspruch, so wird sich der RV bei den Leistungsträgern
um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung
nicht möglich gemacht werden kann.

7. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter
Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise
vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise
den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er
sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der RV deshalb den Vertrag, so behält er den
Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den
Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist
der RV verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt
der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise
hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen
auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der
Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt,
so kann der RV für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen
eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin
ist der RV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen
zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten
den Reisenden zur Last.

9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns für:
(1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
(2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten
angegebenen Reiseleistungen, sofern RV nicht gemäß
Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben
erklärt hat
(4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Der RV haftet entsprechend Nr. 11 für ein Verschulden
der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

10. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen. Der RV kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Der RV kann auch in der Weise Abhilfe schaffen,
dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der
Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung
des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis
ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur
Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem
Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende
schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet der RV innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem
eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe
gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf
es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom
RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem RV den auf
die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen
Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen
Leistungen für ihn ohne Interesse waren.
d) Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem
Umstand, den der RV nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der RV für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
11.2 Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen
den RV aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des
RV bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden
wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der
Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen. 11.4 bleibt unberührt, auch soweit die
Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinaus
geht.
11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den RV ist
insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund
internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger
zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder
unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.4 Kommt dem RV die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den
Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung
mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den
Haag, Guadalajara u. dem Montrealer Übereinkommen.
Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung
des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie
Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der
RV in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach
den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem RV
bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders
zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
11.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die
nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich
im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B.
Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen,
etc.) haftet der RV nur als Vermittler. Die Haftung
für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden
unter 11.1 bis 11.4 genannten Grundsätzen beschränkt.

12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung
mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Fehlt eine
örtliche Reiseleitung, sind Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen
an den Sitz des RV zu richten. Unterlässt es
der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so
tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz
nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach
dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber
dem RV geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann
der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist. Abweichend davon sind bei Flugreisen nach dem
Montrealer Übereinkommen Gepäckschäden innerhalb
von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21
Tagen nach Aushändigung schriftlich bei der Fluggesellschaft
zu melden. Vertragliche Ansprüche des Reisenden
nach den §§ 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche,
die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens
wegen eines vom RV zu vertretenden Mangels
gerichtet oder auf grobes Verschulden vom RV oder seiner
Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren in 12 Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die
Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende
solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung
bis zu dem Tag gehemmt, an dem der RV oder dessen
Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen
Verjährungsfristen.

14. Pass-, Visa- u. Gesundheitsvorschriften
Der RV steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in
dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren
eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den
RV beauftragt hat, es sei denn, dass der RV die Verzögerung
zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten,
die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen,
wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation
des RV bedingt sind.

15. Informationspflicht zur Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 ist der RV verpflichtet, den
Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der
gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen
zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft
noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche
Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend
zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft
feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden
Fluggesellschaft hat der RV den Kunden unverzüglich
hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende
Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO
2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf
die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten
Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei
denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus
dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich
vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel
der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von
der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005
veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften
ist auf der Internet-Seite des Veranstalters
oder unter http://ec.europa.eu/transport/airban/
list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen
Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf
Wunsch auch übersandt.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages
zur Folge.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen dem RV und
dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht. Der
Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen.
Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen des
Reisenden gegen den RV ist der Sitz des RV. Für Klagen
des RV gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich
gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
RV maßgebend.

Jacana Tours GmbH             Stand 07/2015
Willibaldstr. 27
80689 München
Telefax: 089-5808504
Email: info@jacana.de